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Schadstoffe
Gasförmige anorganische Stoffe
wie Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxide Ursachen:
- Verbrennungsvorgänge, z.B. Rauchen, Gasherde, Verkehr
- Menschlicher Stoffwechsel
leichtflüchtige organische Stoffe (VOC)
organische Substanzen mit einer Siedetemperatur von etwa 50 bis 260 Grad °C werden als leichtflüchtig bezeichnet Ursachen:
- Lösemittel in Klebstoffen, Lacken, Farben, Büromaterialien, Putzmitteln
- Baumaterialien (Kunststoffe) -> Boden- und Wandbeläge, Wärmedämmungen
- Einrichtungsgegenstände -> Spanplatten/ Formaldehyd
- Biologische Quellen -> Pilze, Bakterien= mikrobielle VOC
- Verbrennungsvorgänge
Quellen von flüchtigen organischen Kohlenwasserstoffen (VOC) nach Stoffgruppen | Quelle: Umweltbundesamt (BRD) 2000
schwerflüchtige organische Stoffe
organische Substanzen mit einer Siedetemperatur von über 260 Grad °C werden als schwerflüchtig bezeichnet Ursachen:
- Baumaterialien -> Fugendichtungen, Weichmacher in PVC
- Biozide -> Holzschutzmittel, Imprägnierungen von Teppichen, Insektizide
Quellen von schwerflüchtigen organischen Kohlenwasserstoffen nach Stoffgruppen | Quelle: Umweltbundesamt (BRD) 2000
anorganische Partikel
anorganische Fasern mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 1:10 und einer Querschnittsfläche von weniger als 0,05mm2. Asbest (seit 2005 in der gesamten EU verboten), künstliche Mineralfasern (KMF) Ursachen:
- Asbesthaltige Baumaterialien -> bis 1985 wurde Asbest bei Bodenbelägen und im Bodenaufbau verwendet, ebenso als Bewehrung in Estrichen, für Faserbetonplatten, als Zuschlag für bituminöse Klebstoffe, in Putzen, Spachtelmassen, ja sogar in Farben, weiters für Heizungsrohr-Isolierungen, Brandabschottungen
- KMF-haltige Baumaterialien -> Fassadendämmstoffe, Schall- und Wärmeschutz für Gipskarton-Wände, Schallabsorbtionsmatten für abgehängte Decken, Isolierung für Rohrleitungen, Brandabschottungen, Verkleidung von Lüftungskanälen
KMF mit einer Länge von mehr als 5 micrometer und einem Durchmesser von weniger als 3 micrometer, bei denen das Verhältnis der Länge zum Durchmesser größer 3:1 ist, gelten als alveolengängig, d.h. sie können in die Lunge vordringen und dort Lungenkrebs verursachen. Eine weitere Voraussetzung für die krebserregende Wirkung ist die Biobeständigkeit, d.h. die Verweildauer der Faser muss in biologischem Gewebe entsprechend lang sein. Bei einem Karzinogenitätsindex zwischen 30 und 40 wird eine Einstufung in die Kategorie 3 vorgenommen. Dies betrifft „Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen." (Gefahrenstoff-Verordnung) Für KMF erfolgt keine Einstufung als krebserregend, wenn für sie eine Einstufung in Kategorie 3 möglich ist (=Freizeichnung)
Seit Juni 2000 dürfen nur noch Produkte auf den Markt kommen, die das Freizeichnungskriterium erfüllen
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