Verwendung von neuen Produkten mit einem KI >= 40 oder einer Faserhalbwertszeit <= 40 Tage
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TRGS 500 Schutzmaßnahmen:
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Für den Umgang sind die Arbeitsschutzmaßnahmen TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" zu beachten. Durch gröbere Fasern bzw. Faserbruchstücke kann es zu mechanischer Einwirkung (Jucken) auf die Haut, die oberen Atemwege und die Augen kommen.
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Arbeitsplatzgrenzwert AGW (früher MAK-Wert):
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Allgemeiner Staub-Grenzwert A-Staub: 3 mg/m³ (alveolengängige Fraktion, früher: Feinstaub) E-Staub: 10 mg/m³ (einatembare Fraktion, früher: Gesamtstaub)
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Stoff-/Produktgruppen GISBAU:
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Mineralwolle-Dämmstoffe (Faserstäube frei von Krebsverdacht)
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Voraussetzungen sind bei Produkten mit dem RAL-Gütezeichen RAL-GZ 388 erfüllt
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Verwendung von neuen Produkten mit einem KI < 40 oder einer Faserhalbwertszeit > 40 Tage Nicht mehr zulässig seit Inkrafttreten der KMF-Verbotsverordnung!
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Verwendung von Produkten unbekannter Einstufung Nicht mehr zulässig seit Inkrafttreten der KMF-Verbotsverordnung!
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Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten: Montage / Demontage = zerstörungsfreier Ausbau nach TRGS 521
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TRGS 521, 4 Schutzmaßnahmen Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten:
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Beim Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten liegen i.d.R. keine Unterlagen darüber vor, wie die Produkte einzustufen sind und welche Faserkonzentrationen dabei auftreten werden. Ist die Einstufung nicht bekannt, ist von kanzerogenen Faserstäuben der Kategorie K2 auszugehen. Bei zerstörungsfreiem Ausbau gilt Abschnitt 4 der TRGS 521 mit der Auflistung von Tätigkeiten, zugeordneten Expositionskategorien 1 - 3 und Arbeitsschutzmaßnahmen.
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Stoff-/ Produktgruppen GISBAU :
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Mineralwolle-Dämmstoffe (Faserstäube krebserzeugend)
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Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten: Abbruch = nicht zerstörungsfreier Ausbau nach TRGS 521
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Der nicht zerstörungsfreie Ausbau widerspricht dem allgemeinen Minimierungsgebot der GefstoffV, weshalb entsprechende Arbeiten auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müssen und vorrangig die Demontage der faserhaltigen Produkte geprüft werden muss.
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